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Rubrik: Energie & Umwelt

Meldung von: Ute Niehoff, LFP Redaktion
Rubrik: Energie & Umwelt

Untere Naturschutzbehörde weist auf Beginn der Schonzeit für Gehölze hin

Auch Hecken dürfen nur noch bis zum 28. Februar zurückgeschnitten werden. (Quelle: Kreis Steinfurt)

Untere Naturschutzbehörde weist auf Beginn der Schonzeit für Gehölze hin

Kreis Steinfurt - Der Frühling naht und die heimischen Vögel brüten bald wieder in Hecken, Bäumen und Büschen. Insekten umschwirren dann die ersten Blüten und zahlreiche Tiere verstecken sich im Grün. Der Kreis Steinfurt weist deshalb als untere Naturschutzbehörde jetzt darauf hin, dass ab März die Schonzeit für Gehölze zum Schutz ihrer zahlreichen Bewohner beginnt. Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen auch in Privatgärten Hecken, Gebüsche und lebende Zäune sowie entlang von Straßen oder in der freien Landschaft Bäume nicht mehr zurückgeschnitten, „auf den Stock“ gesetzt oder gerodet werden. Die Schonzeit gilt ebenfalls für Röhrichte und Schilfbestände. Auch der beliebte Strauß aus Weidenzweigen unterliegt dieser Regelung, da die Weidenkätzchen eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge sind.

Bäume in Privatgärten dürfen während der Schonzeit nur gefällt oder stark beschnitten werden, wenn dadurch keine Tiere zu Schaden kommen. Höhlenbäume, die Vögel oder Fledermäuse regelmäßig zur Brut oder als Schlafstätte nutzen, sind sogar ganzjährig geschützt. Zudem sind in einigen Städten und Gemeinden die bestehenden Baumschutzsatzungen zu beachten.

Regelmäßig geschnittene Hecken – wie beispielsweise Buchenhecken – dürfen auch während der Schonzeit durch vorsichtige Pflegeschnitte in Form gehalten werden. Hierbei muss jedoch Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden.

Fragen zum Gehölzrückschnitt beantwortet die untere Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 02551 69 1423.