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Rubrik: Energie & Umwelt

Meldung von: Ute Niehoff, LFP Redaktion
Rubrik: Energie & Umwelt

Untere Naturschutzbehörde weist auf Schonzeit für Gehölze hin: Rückschnitt nur bis zum 1. März erlaubt

Auch Hecken dürfen nur noch bis zum 28. Februar zurückgeschnitten werden. Quelle: Kreis Steinfurt

Untere Naturschutzbehörde weist auf Schonzeit für Gehölze hin: Rückschnitt nur bis zum 1. März erlaubt

Kreis Steinfurt - Der Frühling naht und unsere heimischen Vögel brüten bald wieder in Bäumen und Büschen. Insekten umschwirren die ersten Blüten und zahlreiche Tiere verstecken sich im frischen Grün. Deshalb dürfen Hecken, Gebüsche und lebende Zäune sowie Bäume entlang von Straßen oder in der freien Landschaft nur noch bis zum 28. Februar zurückgeschnitten, „auf den Stock gesetzt“ oder gerodet werden, teilt die Untere Naturschutzbehörde mit.
 
Zwischen dem 1. März und dem 30. September gilt eine Schonzeit für Gehölze zum Schutz ihrer zahlreichen Bewohner. Diese Schonzeit gilt ebenfalls für Röhrichte und Schilfbestände. Auch der beliebte Strauß aus Weidenzweigen unterliegt dieser Regelung, da die Weidenkätzchen eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge sind.
 
Bäume in Privatgärten dürfen nur gefällt oder stark beschnitten werden, wenn dadurch keine Tiere zu Schaden kommen. Höhlenbäume, die regelmäßig durch Vögel oder Fledermäuse zur Brut oder als Schlafstätte genutzt werden, sind sogar ganzjährig geschützt. Zudem sind bei einigen Städten und Gemeinden bestehende Baumschutzsatzungen zu beachten. Regelmäßig geschnittene Hecken, z. B. Buchenhecken, dürfen auch während der Schonzeit durch vorsichtige Pflegeschnitte in Form gehalten werden. Hierbei muss jedoch Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden.
 
Fragen zum Gehölzrückschnitt beantwortet das Umwelt- und Planungsamt des Kreises Steinfurt unter der Telefonnummer 02551 69-1423